Neues Melderecht ab November 2015: Die Vermieterbescheinigung kehrte zurück.

Bundestag und Bundesrat haben das Meldegesetz umfassend reformiert – und dabei eine Regelung wiederbelebt, die bereits vor 13 Jahren abgeschafft wurde.

BildDemnach sind die Vermieter ab dem 01.11.2015 wieder dazu verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Seit diese Bestätigung vor 13 Jahren abgeschafft wurde, nahm die Anzahl der Scheinadressen drastisch zu. Wer das für seine Absichten zu nutzen wusste, hatte leichtes Spiel, sich bei den Einwohnermeldeämtern unter einer bestimmten – tatsächlich nicht benutzten – Adresse anzumelden.

Die Fahndungsarbeit der Polizei im Bereich der Wirtschaftskriminalität oder politisch motivierter Straftaten wurde dadurch deutlich erschwert, da die Adressen bei den Einwohnermeldeämtern nicht überprüft wurden. Aber auch ansonsten rechtschaffene Bürger nutzten häufig diesen Trick, um ihre Kinder in einer Wunschschule außerhalb des eigentlich zuständigen Sprengelbereichs unterzubringen. Nach dieser Sprengel-Regelung sind bestimmte Einzugsgebiete einer bestimmten Regelschule zugewiesen. Ausnahmen von dieser Sprengelregelung sind in der Regel nur sehr schwer durchsetzbar.

Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, müssen die Vermieter zukünftig dem Mieter den Ein -bzw. Auszug innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.

Wer diese Vermieterbestätigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000EUR rechnen. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000EUR muss gar rechnen, wer eine Wohnanschrift bestätigt, ohne dass die betreffende Person dort tatsächlich einzieht oder einziehen will.

Darüber hinaus steht dem Vermieter zukünftig ein Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde zu: Er kann sich davon überzeugen, ob sich der Mieter auch tatsächlich an- oder abgemeldet hat und wie viele Mieter unter der Meldeadresse tatsächlich gemeldet sind.

Wahlweise kann der Vermieter seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben oder seinen Verwalter mit der Erledigung dieser Aufgabe betrauen.

Zu Fragen zur Vermieterbestätigung – etwa welchen Inhalt sie haben muss – und zu den dann geltenden Rechten und Pflichten berät Anwalt Augsburg / Anwalt Starnberg.

Über:

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